Als Aval wird im Wechselrecht die zusätzliche Sicherheit der Wechselbürgschaft bezeichnet. Als solche sichert sie die Zahlung der Wechselsumme ganz oder teilweise ab. Der Avalkredit ist kein Kredit im eigentlichen Sinne, denn das Kreditinstitut stellt kein Geld zur Verfügung. Die Bürgschaftserklärung wird unter anderem unter Verwendung der Worte „als Bürge“, „per Aval“ oder „als Garant“ auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt. Die Hausbank übernimmt bei einem Avalkredit die Haftung für eine Verbindlichkeit gegenüber Dritten. Für das Kreditinstitut stellt die Bereitstellung eines Avalkredites eine Eventualverbindlichkeit dar. Erfüllt der Kreditnehmer seine zugesagte Leistung nicht, wird diese Eventualverbindlichkeit zu einer echten Schuld des Kreditinstituts. Sofern ein Unternehmen im täglichen Geschäftsbetrieb vermehrt Bankbürgschaften/-avale benötigt, stellt das Kreditinstitut diesem Unternehmen einen Avalkreditrahmen zur Verfügung. Bürgschaften können bis zu einer vereinbarten Größenordnung auf Anforderung ausgestellt werden, ohne dass das Kreditinstitut in die erneute Kreditprüfung eintreten muss.
Die Kredit-/Avallinie basiert auf einer Kreditzusage des Kreditinstituts gegenüber dem Kunden. Ihre Höhe bemisst sich nach dessen Bonität. Die Avale der Kreditversicherer sind bei Wirtschaft und Behörden anerkannt. Viele Unternehmen bevorzugen Avalkredite von Kreditversicherern, da diese ihr Kreditvolumen bei der Hausbank entlasten und ihnen somit zusätzliche Liquidität verschaffen.
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