Der Factoring-Rahmenvertrag stellt die Grundlage für eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung dar und regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem gegenseitigen Treueverhältnis, welches auf einem zeitnahen und engen Informationsaustausch fußt. Neben dem eigentlichen Haupt- bzw. Rahmenvertrag sind oftmals noch ergänzende Verträge abzuschließen. Hierzu zählen ein Konditionsblatt und eine Garantieerklärung der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes, über den rechtlichen Bestand der verkauften Forderungen und deren Abtretbarkeit (Freiheit von Einwänden).
Der Rahmenvertrag lässt sich oftmals in folgende Hauptgliederungspunkte einteilen:
A. Der eigentliche Forderungsankauf
Verpflichtung des Kunden, seine künftig entstehenden Forderungen aus Leistungen fortlaufend seinem Factoringinstitut anzubieten. Dabei dürfen nur Forderungen angeboten werden, die im Vertrag vereinbart worden sind. Sie müssen rechtlich Bestand haben und von den Abnehmern akzeptiert sein. Der eigentliche Kauf kommt dadurch zustande, dass der Kunde die Rechnungsdaten (online oder in Papierform) dem Factoringinstitut übermittelt und dieses durch Gutschrift des Kaufpreises akzeptiert. Eine Verpflichtung zum Ankauf durch das Factoringinstitut ist ausgeschlossen, wenn das Limit überschritten wird, ein Abtretungsverbot besteht und die Leistung nicht korrekt bzw. Einreden des Abnehmers (Mängleinreden) zu erwarten sind.
B. Abtretung und Garantie für den rechtlichen Bestand der Forderung
Der Kunde tritt im Voraus alle künftigen Forderungen aus Leistungen an das Factoringinstitut ab, sofern diese Forderungen vom Factoringinstitut angekauft werden. Inhaber der Leistung ist somit das Factoringinstitut. Misslingt eine Forderungsabtretung aus rechtlichen Gründen, ist das Factoringinstitut zum Einzug der Forderung ermächtigt.
Falls der Kunde Zahlungen für Leistungen direkt vom Abnehmer erhält, die dem Factoringinstitut zustehen, sind diese unmittelbar an das Factoringinstitut weiterzuleiten.
Die Forderungen müssen einschließlich aller Nebenrechte bestehen, abtretbar und nicht mit Einreden oder Rechte Dritter belastet sein. Dies muss der Kunde dem Factoringinstitut garantieren.
C. Sonstige Regelungen
Hier sind die Regelungen zur Informationspflicht (wechselseitige Information, Einrichtungen von betriebswirtschaftlichen Unterlagen, Jahresabschlüsse), Regelungen zum Verfahren (Kontoführung, Verrechnungen, Offenlegung der Abtretung, technische Abwicklung) und die Bestimmung von zusätzlichen Sicherheiten zu nennen.
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